So sichern Sie sich juristisch ab, wenn Sie Dritte fotografieren
Der Mai 2018 hat uns alle ganz schön in Aufregung versetzt. Das Inkraftreten der EUDGSVO, der europäischen Datenschutzgrundverordnung, produzierte eine Fülle von Gerüchten rund um angebliche Ge- und Verbote und um eine bevorstehende Abmahnwelle. Es wurde viel Unsinn geschrieben und erzählt. Eines Sonntags im Mai betrafen von 300 Mails in meinem Posteingang allein 70 die DGSVO mit der Bitte um eine konkrete Handlung. Die meisten davon waren völlig überflüssig. Ich gebe zu, ich habe vor Ärger geschäumt und auch einen entsprechenden Artikel geschrieben.
Die DGSVO hat uns sensibler gemacht für Urheber- und Nutzungsrechte
Die Kehrseite der Medaille: Vielen Schreibenden und Publizierenden, aber auch Privatpersonen, wurden ihre eigenen Rechtsverstöße bewußt. Im Umgang mit Fotos und Texten haben wir im Alltag häufiger eine juristische Grenze überschritten.
Buffetmentalität statt Vorsatz
Die Meisten handeln dabei nicht mit Vorsatz. Im Gegenteil ist so manchem “Täter” sein Rechtsverstoß nicht bewußt. Ich selbst z.B. wurde in den 90er von einem jungen Seminarleiter begeistert angemailt: “Frau Grötzebach, gerade habe ich “Ihr” Rhetorikseminar selbst gegeben. Dank der Teilnahme als Seminarleiter bei Ihren Seminaren und Ihren Unterlagen habe ich das gewagt und richtig Erfolg gehabt!” – Das war schlicht nichts anderes als Diebstahl und Verletzung meiner Urheber- und Nutzungsrechte. Ehrlich, noch heute bin ich sprachlos, wenn ich an diese Aktion denke.
Doch war das Vorsatz? Nein, natürlich wusste diese nette junge Mann nicht, was er da tat. Er hielt – wie die meisten von uns – das Öffentliche, Gelernte, Gesehene für gemeinfrei. Jeder könne sich daran, wie an einem Buffet, frei bedienen. Die DGSVO hat uns gezeigt, daß diese Annahme falsch ist. – Und das ist gut so.
“Selbstbedienung” heißt ja auch nicht, mitnehmen ohne zu bezahlen
Fremdes Material dürfen wir nur mit Erlaubnis des Eigentümers nutzen. Gleiches gilt für Bilder. So schwer es auch manchmal fällt, einfach ablichten (und veröffentlichen) ist genauso wenig erlaubt.
Damit das Fotografieren von Personen, Kunstwerken und Arrangements, vor allem aber das Veröffentlichen dieser Fotos rechtskonform geschieht, sollten Sie ein paar Regeln beachten.
Dazu finden Sie übrigens eine sinnvolle Buchempfehlung in meinem Post: Wolfgang Rau: Recht für Fotografen.
Außerdem stelle ich Ihnen am Ende des Posts eine Vorlage zur Verfügung, mit der Sie die Erlaubnis des Fotografierten oder auch eines Künstlers, dessen Werk Sie geknipst haben, einholen können. Schließlich gilt: Keiner will abgemahnt oder sogar verurteilt werden.
Keine Rechtsberatung, aber immerhin…
Natürlich bin ich keine Juristin und dies hier soll auch keine Rechtsberatung sein, aber ein wenig abgucken will ich Ihnen schon ermöglichen. Und ich freue mich natürlich, wenn Sie ähnliche Tipps entwickelt haben, und sie hier bei mir posten. Danke dafür schon einmal im voraus.
Tipps zum Umgang mit meiner Vertragsvorlage
- Achten Sie auf vollständige Angaben Ihres Vertragspartners: Name und Adresse.
- Vergessen Sie die Kontaktdaten nicht. Häufig ändert sich Ihre Planung. Sie werden z.B. um einen Link gebeten. Dann brauchen Sie Kontaktdaten wie eMail oder Telephon/Handy.
- Konkretisieren Sie im Vertrag, worum es geht: Ein Bild, einen Text, ein Zitat… Das lässt sich in der Vorlage individualisieren.
- Geben Sie an, wo die Veröffentlichung statt findet. Ergeben sich Änderungen, dann holen Sie dafür noch einmal eine geänderte Erlaubnis ein.
- Jeder Vertrag bzw. jede Einverständniserklärung kann widerrufen werden. Das sollten Sie auch offen mitteilen. Also, streichen Sie diese Information besser nicht.
- Notieren Sie Ort/Zeit des Vertragsschlusses. (Das kann übrigens auch nützlich sein, wenn Ihnen etwas durcheinander kommt.
- Vergessen Sie nicht die Unterschrift Ihres Gegenübers.
- Ergänzen Sie im Vertrag Ihre Anschrift. Ihr Vertragspartner muss Ihre Kontaktdaten haben. Aus einem Vertrag muss aber auch hervor gehen, zwischen wem er geschlossen wird. Daher braucht es hier Ihre Daten, egal ob in der Fußzeile oder oben in dem Textfeld.
- Ich knipse den Vertrag gleich nach dem Photo, für das diese Genehmigung gilt. So behalte ich den Überblick, welche Aufnahme “freigegeben” ist.
Einen Dank an meine Kollegin Florine Calleen
Ausgesprochen dankbar bin ich meiner Kollegin Florine Calleen. Diese Vorlage geht zurück auf eine ihrer Seminarunterlagen, die sie uns ans Herz legte. Mit Ihrer Unterlage habe ich mich kritisch auseinander gesetzt und sie dann auf meine Bedürfnisse abgeändert. Hier sehen Sie meine kommentierte Fassung:
Zwei Vorlagsvarianten: Dokument und PDF
Hier die PDF-Variante des Vertrages für Sie zum Download.
Hier finden Sie das Word-Dokument zum Download, das Sie weiter bearbeiten können.
Der praktische Tipp zum Abschluss
Aus Gründen der Transparenz habe ich meist zwei Seiten auf einem Blatt ausgedruckt. So kann ich das Blatt “zerreißen” und eine Hälfte des Vertrages der fotografierten Person überlassen, die andere Seite hefte ich in meinen Unterlagen ab.
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